Zwei Mal bei der Europawahl abstimmen darf man nicht, auch nicht wenn man die doppelte Staatsbürgerschaft besitzt. Doch was tun, wenn in beiden Ländern Wahlpflicht herrscht?

Wenn eine Person zwei Staatsbürgerschaften aus zwei EU-Mitgliedsländern besitzt und in beiden Ländern Wahlpflicht herrscht, was soll der/die Wähler/-in dann machen? Zwei Mal abstimmen darf sie eigentlich nicht. Was, wenn sie es doch macht? Würde das dann entdeckt werden? So änlich lautete eine Frage, die bei der VRT einging. Wir haben für Sie recherchiert. Lesen Sie hier unsere (Teil-)Antwort.

Folgende Frage ging bei der VRT ein:

Meine Frau, die noch bulgarische Staatsbürgerin ist, aber auch die belgische Staatsbürgerschaft besitzt, ist verpflichtet, in beiden Ländern zu wählen (Wahlpflicht, Red.!). (Für Bulgarien über die Botschaft hier in Belgien). Gleichzeitig darf sie natürlich nicht zwei  Mal bei der Europawahl wählen.

Was, wenn sie es doch macht? Würde das dann entdeckt werden? Würde sie dafür eine Geldstrafe bekommen - oder eine andere Strafe? Kann sie sich als Belgierin hier in Belgien weigern, an den Wahlen zum Europaparlament teilzunehmen, um dann in Bulgarien an den Europawahlen teilzunehmen?

„Persönlich“ könnte sie hingehen und dann blanco oder ungültig abstimmen, aber könnte sie auch einfach sagen: Ich muss nicht europäisch wählen/ ich brauche keinen europäischen Stimmzettel?

Unsere (Teil-)Antwort:

Zunächst einmal sei hier angemerkt, dass die Stimmabgabe außer in Belgien und Bulgarien auch noch in drei weiteren EU-Mitgliedstaaten obligatorisch ist: in Zypern, Griechenland und Luxemburg.

Laut Europäischer Kommission "ist die mehrfache Stimmabgabe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament nach EU-Recht verboten und sie unterliegt auch in vielen Mitgliedstaaten Sanktionen. Wenn EU-Bürgerinnen und Bürger beabsichtigen, ihr Wahlrecht bei einer Wahl zum Europäischen Parlament in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat auszuüben, das nicht ihr Heimatland ist, müssen sie diese Absicht der dort zuständigen Wahlbehörde anzeigen. Werden sie dort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, ergeht eine Meldung an den Herkunftsmitgliedstaat, wo die Person dann aus dem Wählerverzeichnis gestrichen wird."

"Die Kommission arbeitet in ihrem Kooperationsnetz für die Wahlen zum Europäischen Parlament eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um einen sicheren Informationsaustausch zu unterstützen und den Mitgliedstaaten zu helfen, sicherzustellen, dass die Bürger bei den bevorstehenden Wahlen nicht mehr als einmal wählen."

"Bei den vergangenen Europawahlen sind nur sehr vereinzelt Fälle von doppelter Stimmabgabe bekannt geworden." (Unsere Redaktion erinnert sich jedenfalls an einen bekannten Fall: den deutsch-italienischen Journalisten Giovanni di Lorenzo, der im Fernsehen sagte, dass er zweimal abgestimmt habe und daraufhin mit einer Geldstrafe belegt wurde.)

"Die europäischen Organe führen aber keine Wahlen durch. Die entsprechende Zuständigkeit liegt auch bei den Europawahlen nach wie vor in erster Linie bei den Mitgliedstaaten. Es ist demnach Sache der Mitgliedstaaten, Wahlen zu organisieren und die Durchführung des Wahlprozesses zu überwachen."

Aus dem belgischen Innenministerium heißt es hierzu:  

Ein Bulgare oder eine Bulgarin, der/die in Belgien wohnt und auch die belgische Staatsbürgerschaft besitzt, muss hier in Belgien wählen.

„Belgien erkennt doppelte Staatsbürgerschaften an, berücksichtigt aber nur die belgische Staatsangehörigkeit: In Belgien gilt sie nur als Belgierin!“ Das belgische Recht ist daher auf sie in vollem Umfang anwendbar.

„In Belgien gilt die Stimmpflicht. Konkret bedeutet das, dass sie, da sie Belgierin ist und in Belgien lebt/registriert ist, für alle Wahlen stimmen muss. Das bedeutet, dass sie für das Europäische Parlament auf einer belgischen Liste stimmen muss.“

Sie wird also auf jeden Fall bei den Wahlen vom 26. Mai 2019 für alle Wahlen in Belgien stimmen müssen.

„Dies wird nicht an Bulgarien weitergegeben, da sie für die belgischen Behörden als Belgierin gilt“, so ein Kommunikationsverantwortlicher des belgischen Innenminiseriums.

Nach der "EU-Richtlinie 93/109/EG“ sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Informationen über Wähler auszutauschen, allerdings nur, wenn jemand in einem Land wählt, dessen Staatsbürgerschaft er nicht besitzt. Ein Beispiel: Ein Belgier, der im EU-Ausland wohnt, darf sich aussuchen, ob er im Land seines Aufenthaltes für das Europaparlament stimmt oder in Belgien. Ist die Person also in Bulgarien für die Europawahlen registriert, bekommt sie für die Europawahl keine Wahlaufforderung mehr aus Belgien.

Bei doppelter Staatsbürgerschaft gilt dies aber nicht. Die Person mit doppelter Staatsbürgerschaft könnte also unbemerkt zwei Mal abstimmen.

Ein Paradox? Ein juristischer 'Bug'? Eine Lücke?

Europa rät, dass man dort wählt, wo man wohnt, erklärt der Kommunikationsverantwortliche des Innenministeriums weiter. Auch Doppelstaatler sollen sich natürlich entscheiden, in welchem Land sie an den Europawahlen teilnehmen möchten. Hier müssen die Mitgliedstaaten aus eigenen Stücken zusammenarbeiten, selbst kontrollieren und gegebenenfalls Geldbußen gegen diejenigen verhängen, die zwei Mal abstimmen.

Von der Europäischen Kommission erfahren wir nämlich auch noch: Ein zentrales Register mit Datenabgleich in Europa gibt es nicht, so dass von Seiten Europas eine solche Kontrolle nicht stattfindet.

Und im Fall der Frau mit bulgarischer und belgischer Staatsbürgerschaft, also beides Länder, in denen Wahlpflicht herrscht, hoffe der belgische Kommunikationsverantwortliche des Innenministeriums, dass die bulgarische Regierung Verständnis zeige und die Frau von ihrer Pflicht, auf einer bulgarischen Liste für das Europaparlament zu stimmen, entbinde.

Fälle, wie der oben genannte, müssten jedoch auf europäischer Ebene geregelt werden, so der Kommunikationsverantwortliche des Innenministeriums auch noch.

Jonas Hamers / ImageGlobe

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